Stadtgruppe Landsberg der Kleingärtner e. V. Landsberg a.Lech
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Stadtgruppe Landsberg der Kleingärtner e.V.,".Die Stadtgruppe hat ihren Sitz in Landsberg a. Lech.
Sie ist Mitglied des Landesverbandes bayer. Kleingärtner e.V. und Mitglied des Verbandes Deutscher Kleingärtner e.V ..
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stadtgruppe
1. Die Stadtgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.2. Ihre Aufgaben sind:
a) Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlagen an der Frieseneggerstraße, am Altöttinger Weiher und an der Pössinger Straße. Schaffung von Grünflächen und Erholungswege für die Allgemeinheit.
b) Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
c) Die Zusammenfassung aller Kleingärtner*1 unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Betätigung.
d) Die Einhaltung der Bestimmungen des Pachtvertrages mit der Stadt Landsberg und der gültigen Kleingartengesetze.
e) Die Unterpachtverträge abzuschließen und zu überwachen und die Aufsicht innerhalb der Kleingartenanlagen durchzuführen.
f) Die fachliche Beratung durch die Kleingartenfachberater
g) Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
h) Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
i) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
*1 Soweit in dieser Satzung Begriffe in ihrer männlichen Form verwendet werden, ist damit zugleich die weibliche Form gemeint.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Stadtgruppe besteht aus:a) Ordentlichen Mitgliedern = Pächter von Kleingärten innerhalb der Stadtgruppe
b) Außerordentlichen Mitgliedern = Gönner der Stadtgruppe und Anwärter auf Zuweisung eines Kleingartens
Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist die Volljährigkeit und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft nach freiem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und nach Entrichtung der Beiträge. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Vorstandschaft festgesetzt wird.§ 5 Ehrung von Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Ehrung von Mitgliedern:a) Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft vom Verein wie folgt geehrt werden:
- für 15 Jahre = Dankurkunde und bronzene Ehrennadel
- für 25 Jahre = Dankurkunde und silberne Ehrennadel
- für 40 Jahre = Dankurkunde und goldene Ehrennadel
- für 50 Jahre = Dankurkunde (u. evtl. Ehrenmitgliedschaft)
- für 60 Jahre = Dankurkunde (u. evtl. Ehrenmitgliedschaft wenn nicht bei 50 Jahre)
b) Es liegt im Ermessen des Vereinsvorstandes eventuelle sonstige Förderer bzw. Gönner des Vereins wegen besonderer Verdienste um den Verein mit einer Dankurkunde zu ehren.
2. Ehrenmitglied
a) Mitglieder, die mindestens 15 Jahre dem Verein angehören und langjährig in deutlich herausragender Art in einer Funktion zum Wohle des Vereins tätig waren oder sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
b) Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt als begründeter schriftlicher Vorschlag vom 1.Vorsitzenden, in seiner Vertretung vom 2.Vorsitzenden oder mindestens drei Vereinsmitgliedern an den l.Vorsitzenden.
c) Der Vorschlag wird in der nächsten Vorstandssitzung beraten und darüber abgestimmt, es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
d) Die Ehrung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung
3. Ehrenvorsitzender
a) Vorsitzende, die mindestens 15 Jahre Mitglied sind und in mehrjähriger Tätigkeit (mindestens 2. Amtsperioden) den Verein zum Besten geleitet haben, können nach ausscheiden aus dem Amt zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
b) Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt als begründeter schriftlicher Vorschlag vom 1.Vorsitzenden - in seiner Vertretung vom 2.Vorsitzenden oder von mindestens drei Vereinsmitgliedern an den 1. Vorsitzenden.
c) Der Vorschlag wird in der nächsten Vorstandssitzung beraten und darüber abgestimmt, es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
d) Die Ehrung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
e) Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen teilnehmen und haben beratende Stimme.
Bei Vorliegen von unehrenhaften Handlungen, vereinsschädigendem Verhalten sowie bei Ausschluss aus dem Verein nach §7 der Satzung kann Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden die Ehrung vom Vorstand wieder aberkannt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich, die zu protokollieren und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:a) Austritt aus der Stadtgruppe der Kleingärtner,
b) den Tod oder
c) Ausschluss aus der Stadtgruppe der Kleingärtner
Bei Aufgabe des Kleingartens durch den Pächter wird der Kleingarten durch die Vorstandschaft neu vergeben.
Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes können seine Rechte mit Zustimmung der Vorstandschaft von den Erben nach Erwerb der Mitgliedschaft übernommen werden.
Ist für den Garten eines Ausscheidenden ein Anwärter nicht vorhanden, so kann der Ausscheidende im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Nachfolger benennen. Findet sich kein Nachfolger, so sind der Stadtgruppe die Aufwendungen für das Grundstück bis zur Wiedervergabe zu ersetzen.
§ 7 Ausschluss aus der Stadtgruppe
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus der Stadtgruppe der Kleingärtner ausgeschlossen werden, wenna) Das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (2. Mahnung per Einschreiben) mit der Zahlung des Pachtzinses oder mit der Entrichtung der Beiträge oder sonstiger Gebühren im Rückstand ist,
b) Das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem den Kleingarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist abstellt,
c) Das Mitglied den Kleingarten ohne Genehmigung der Vorstandschaft einer anderen Person überlässt,
d) Das Mitglied durch sein Verhalten die Stadtgruppe oder deren Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, insbesondere durch Aufstellen und Verbreiten unwahrer und beleidigender Äußerungen,
e) Das Mitglied gegen den Pachtvertrag sowie die Gartenordnung verstößt,
f) Dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,
g) Das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen die Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt (z.B. strafbare Handlungen innerhalb der Anlagen).
Vor dem Beschluss der Vorstandschaft ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Die Stellungnahme des Mitgliedes muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft eingegangen sein.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich in der nächsten Vorstandssitzung zu rechtfertigen.
Nach Vereinausschluss/Vereinsaustritt und weiterbestehendem Pachtvertrage bleiben das BKleingG und die Gartenordnung als Bestandteil des Pachtvertrages für den Pächter weiterhin voll gültig und verbindlich.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben:a) Beitrag zum Landesverband bayer. Kleingärtner e.V., dessen Höhe der Landesverband festsetzt.
b) Beiträge zur Stadtgruppe der Kleingärtner, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und
c) Eine einmalige Aufnahmegebühr, dessen Höhen die Vorstandschaft beschließt.
d) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
Diese Beiträge werden zusammen erhoben und nicht rückerstattet.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:a) bei Beschlüssen und Wahlen durch die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
b) an sämtlichen Einrichtungen der Stadtgruppe teilzunehmen und Anträge und
Beschwerden an den Vorstand der Stadtgruppe zu richten;
c) fachliche Betreuung durch die Kleingartenfachberater in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Alle ihnen auf Grund der Satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen der Stadtgruppe in jeder Hinsicht zu wahren,
b) die Gartenpacht sowie sonstige Beiträge und Gebühren bis spätestens 1.April jeden Jahres sowie eine erforderliche Umlage an die Stadtgruppe zu entrichten. Die Höhe der Umlage wird nach vorliegen von Kostenvoranschlägen in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Aus administrativen Gründen erfolgen vorgenannte Zahlungen ausschließlich über Einzugsermächtigungen.
Kein Mitglied darf die ihm überlassene Kleingartenfläche an andere Personen abtreten oder zur Bewirtschaftung überlassen. Alle derartigen Vereinbarungen verstoßen gegen die Satzung und haben ein sofortigesAusschlussverfahren zur Folge.
§ 10 Organe der Stadtgruppe
Die Organe der Stadtgruppe der Kleingärtner e.V. sind:a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
§ 11 Die Vorstandschaft
(1) Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus:a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem 1. und 2. Kassier
c) dem 1. und 2. Schriftführer
d) den Anlageverwaltern Friesenegger-Straße, Altöttinger Weiher, Pössinger Straße (je einer)
e) den Anlagewarten Friesenegger-Straße, Altöttinger Weiher (je zwei), dem Anlagewart Pössinger Straße.
Die Vorstandsmitglieder a) bis e) werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandschaft ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Abstimmung über Ehrenmitglied/Ehrenvorsitz mit 2/3-Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Beschlüsse als abgelehnt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Die Revision
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich. Pauschale Aufwandsentschädigungen können gewährt werden; sie sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 12 Vertretung
Der Verein 11 Stadtgruppe der Kleingärtner e.V." wird vertreten:1. vom 1. und 2. Vorsitzenden
2. Jeder - 1. und 2. Vorsitzender - ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden den Verein vertreten soll.
§ 13 Geschäftsordnung
Der 1.Vorsitzende - in seiner Vertretung der 2.Vorsitzende -leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.Vorstandssitzungen sind nach Bedarf und auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Vorstandschaft einzuberufen. Der Antrag muss mit Gründen versehen sein.
Dem 1.Vorsitzenden - in seiner Vertretung dem 2.Vorsitzenden - obliegt ferner der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Vorstandschaft sind ferner:
a) Die Erstellung der Gartenordnung sowie die Überwachung der Einhaltung der Gartenordnung und der Bestimmungen des Pachtvertrages;
b) Die Entgegennahme der schriftlich vorgebrachten Anfragen und Beschwerden der Mitglieder der Stadtgruppe;
c) Differenzen zwischen den Mitgliedern der Stadtgruppe gütlich zu regeln;
d) Die Leitung der Gemeinschaftsarbeiten und die Überwachung der gemeinnützigen Einrichtungen der Stadtgruppe.
Der Kassier hat im Benehmen mit dem 1.Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben der Stadtgruppe buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vermögen der Stadtgruppe zu verwahren. Ihm sind seitens der Mitglieder alle Gebühren, Pachtbeträge und Beiträge kostenfrei zu übergeben. Die Zahlung ist eine Bringschuld.
Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen - insbesondere über die gefassten Beschlüsse _. Protokoll zu führen. Der Leitende der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung und der Protokollführer haben die Protokolle zu unterzeichnen.
Die Anlagenverwalter haben die Aufgabe, im Auftrage des 1. und 2. Vorsitzenden alle Arbeiten wahrzunehmen und sind für die Gartenpächter ihrer Anlage der Ansprechpartner in allen Vereins- und Gartenfragen.
Die Anlagenwarte arbeiten nach Weisung ihres Anlagenverwalters. Sie sind sein Vertreter und in ihrer Anlage weisungsbefugt.
Die Revisoren haben am Schluss des Rechnungsjahres eine ordentliche Überprüfung des gesamten Rechnungswesens der Stadtgruppe der Kleingärtner e.V. vorzunehmen. Ferner können sie nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Vorstandschaft unvermutete Prüfungen der Rechnungsbelege und der Eintragungen im Kassenbuch, verbunden mit Kassenstürzen, vorzunehmen. Über alle vorgenommenen Prüfungen sind Protokolle anzufertigen, die dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben sind.
Der Fachberater - soweit vorhanden - berät die Mitglieder in fachlichen Dingen und hilft bei der Lösung fachlicher Probleme. Er vermittelt Fachwissen an die Mitglieder und unterstützt die Vorstandschaft sach- und fachkundig.
§ 14 Wahl des Vorstandes
1. Die Wahl des Vorstandes der Stadtgruppe der Kleingärtner erfolgt alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Der gewählte 1. und 2.Vorsitzende bleibt bis zur Neuwahl im Amt.2. Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. des gesamten Vorstandes hat der amtierende 1. oder 2.Vorsitzende unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die amtierende Vorstandschaft führt die Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter und übergibt sie dann an die neue Vorstandschaft. Sinngemäß ist beim vorzeitigen Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder zu verfahren, wenn die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl mehr als zwölf Monate beträgt. Bei weniger als zwölf Monaten verbleibender Amtszeit führt das zweite für dieses Amt gewählte Vorstandsmitglied' dieses Amt bis zur turnusmäßigen Neuwahl weiter.
3. Es ist ein Wahlausschuss zu bilden, der mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern bestehen muss.
4. Die beiden Vorsitzenden, beide Schriftführer und beide Kassiere werden in geheimer Wahl, die übrigen Vorstandsmitglieder durch Handaufheben gewählt. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Falle muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt haben, dass es die Wahl annimmt. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand der Stadtgruppe dem Wahlausschuss die schriftlichen Zustimmungserklärungen abwesender Mitglieder.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Zur Bekanntgabe des Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, zur Besprechung aller wichtigen Angelegenheiten der Stadtgruppe und zur Beschlussfassung über zu treffende Maßnahmen beruft der 1.Vorsitzende - in seiner Vertretung der 2.Vorsitzende - jedes Jahr im März eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung - ohne Tagesordnung - in der Lokalzeitung.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht sein.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen §15 Punkt 6. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
5. Bei der Abstimmung kann nur je Mitglied eine Stimme abgegeben werden. Bei Abwesenheit des Mitgliedes ist der Ehegatte ohne Vollmacht stimmberechtigt.
6. Zur gültigen Beschlussfassung über Satzungsänderung oder die Auflösung der Stadtgruppe der Kleingärtner ist erforderlich, dass mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder in der Versammlung anwesend sind.
Für den Fall, dass dies nicht erreicht wird, ist nach Ablauf einer Stunde eine Zweitversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen über Satzungsänderung oder die Auflösung der Stadtgruppe der Kleingärtner beschließen kann.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn eine aktuelle Maßnahme oder anderweitiges Interesse des Vereins erfordern, kann der 1.Vorsitzende - in seiner Vertretung der 2.Vorsitzende - unabhängig von §15 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Die Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis - ohne Tagesordnung - in der Lokalzeitung.
Zu „ Anträge" und „Beschlussfassung" siehe §15, Punkt 3. Und 5 ..
§ 17 Protokollführung
1. Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Leitenden der Mitglie~erversarnmlung oder Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2.SchriftfÜhrer bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden in erforderlicher Anzahl erstellt und den Vorstandsmitgliedern ausgehändigt.
§ 18 Beschlussfassung
1. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen:a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes;
b) Die Entlastung der Vorstandschaft;
c) Die Wahl der Vorstandschaft alle drei Jahre
d) Die Festsetzung der Gartenpacht und der Vereinsbeiträge;
e) Satzungsänderungen;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen.
§ 19 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.§ 20 Verträge
Der Generalvertrag mit der Stadt Landsberg und die Unterpachtverträge mit den Vereinsmitgliedern sind wesentliche Bestandteile dieser Satzung.§ 21 Auflösung der Stadtgruppe
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Landschafts- und Naturpflege.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.
§ 22 Schlussbestimmungen
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.03.2011 neu gefasst und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg eingetragen.
Landsberg. 19.03.2011